Ökologische Linke, Basisdemokratische Strukturen
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Basisdemokratische Strukturen
(Satzung)
§ 1
Grundsätze der Ökologischen Linken
Die Grundsatzerklärung der Ökologischen Linken ist bis zur Verabschiedung einer Kurzfassung dieser Erklärung für die politische Arbeit und den Beitritt zur Ökologischen Linken verbindlich.
§ 2
Name und Sitz
(1) Die Organisation führt den Namen Ökologische Linke, die Kurzbezeichnung lautet ÖkoLi.
(2) Die Ökologische Linke ist eine politische Organisation, die ihren Arbeitsschwerpunkt im außerinstitutionellen Bereich hat. Die Ökologische Linke ist notgedrungen auch eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, ihr Arbeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sitz der Organisation ist Frankfurt am Main.
(4) Landesverbände führen den Namen Ökologische Linke mit dem Zusatz des jeweiligen Ländernamens. Sie sind berechtigt, weitere Zusätze und Kurzbezeichnungen zu führen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Ökologischen Linken können alle werden, auch Deutsche, die sich für die Grundsätze der Organisation und ihr Programm einsetzen. Wer als AngehörigeR staatlicher Repressionsorgane persönlich aktiv Menschenrechte verletzt hat, kann kein Mitglied der Ökologischen Linken sein. Aktive oder ehemalige MitarbeiterInnen staatlicher Repressionsorgane haben das über ihre Aufnahme entscheidende Gremium von ihrer betreffenden Tätigkeit in Kenntnis zu setzen, in besonderen Fällen genügt die Information der zuständigen Schiedskommission. Im Falle ihrer Kandidatur für Amt oder Mandat haben sie das sie wählende Gremium über ihre Tätigkeit für staatliche Repressionsorgane umfassend zu informieren. Verschweigen einer solchen Tätigkeit zieht im Falle der Aufdeckung die sofortige Einleitung des Ausschlußverfahrens nach sich.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird beim Bundesverband der Ökologischen Linken erworben. Der Bundesverband überträgt nach dieser Satzung das Aufnahmeverfahren an Organe nachgeordneter Gliederungen. Hierbei sind die Vorschriften dieser Bundessatzung anzuwenden.
(3) Der SprecherInnenrat des für den Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverbandes entscheidet über die Aufnahme; ist für diesen Ort kein Kreisverband gebildet, so entscheidet der Vorstand des zuständigen Landesverbandes. Ist kein Landesverband gebildet, so entscheidet der BundessprecherInnenrat. Die Kreisverbände und die Landesverbände können auch auf ihren Mitgliederkonferenzen Mitglieder aufnehmen.
(4) Die Zurückweisung des Aufnahmeantrags durch den zuständigen SprecherInnenrat ist gegenüber dem/der AntragstellerIn schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitgliederkonferenz Einspruch einlegen. Die Mitgliederkonferenz entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der BewerberIn.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim zuständigen Gebietsverband zu erklären.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
1. an der politischen Willensbildung der Ökologischen Linken mitzuwirken,
2. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Organen und Sitzungen von MandatsträgerInnen der ÖkoLi teilzunehmen,
3. sich über alle Angelegenheiten der Organisation zu informieren und den Tatsachen gemäß unterrichtet zu werden,
4. innerhalb der Organisation das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
5. im Rahmen der entsprechenden Vorschriften an der Aufstellung von Wahllisten mitzuwirken und sich selbst um eine Kandidatur zu bewerben,
6. sich mit anderen Personen in Projektbereichen eigenständig zu organisieren und
7. sich mit anderen Mitgliedern in Strömungen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. diese Satzung und ihre Präambel anzuerkennen,
2. die Grundsätze der Ökologischen Linken zu vertreten,
3. bei allen Gremien der ÖkoLi innerhalb sämtlicher geschlossener Räume das Verbrennen von Tabak zu unterlassen und
4. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen der Ökologischen Linken im Bundes- oder Europaparlament leisten neben ihren satzungsmäßigen Beiträgen Sonderbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird durch die Bundeskonferenz bestimmt. Entsprechende Regelungen sind in die Landessatzungen aufzunehmen.
(4) Ein Mitglied, welches gegen die Satzung oder die Grundsätze der Ökologischen Linken (§1) verstößt, sodaß das Ansehen der Organisation in einem Maße beeinträchtigt wird, das einen Ausschluß nicht rechtfertigt, kann eines Parteiamtes enthoben bzw. seine/ihre Ämterfähigkeit aberkannt bekommen.
(5) Ein Mitglied kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen diese Satzung und/oder ihrer Grundsätze ausgeschlossen werden. Ein Ausschlußverfahren muß von der Mitgliederkonferenz oder dem SprecherInnenrat des zuständigen Gebietsverbands beschlossen werden und beim zuständigen Schiedsgericht eingeleitet werden. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschluß beschlossen wurde, kann hiergegen bei dem Schiedsgericht der nächst höheren Ebene Beschwerde einlegen. Bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung über mehr als sechs Monate erlischt die Mitgliedschaft ohne weiteres Verfahren.
(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der BundessprecherInnenrat oder der für das Mitglied zuständige LandessprecherInnenrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Organmitglieder ein Mitglied dann von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen, wenn ein Ausschlußverfahren beim zuständigen Schiedsgericht eingeleitet worden ist. Wird diese Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie nach Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des BundessprecherInnenrates kann eine solche Maßnahme nur vom Bundeskoordinationsrat ausgesprochen werden.
(7) Gegen Gebietsverbände oder Organe der Partei, die die Bestimmungen der Satzung mißachten oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Organisation handeln, können verhängt werden:
1. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
2. die Amtsenthebung von SprecherInnenräten; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Bundes- bzw. des zuständigen LandessprecherInnenrats mindestens drei Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des SprecherInnenrates bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des SprecherInnenrates beauftragen.
3. die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der SprecherInnenrat der nächst höheren Verbandsstufe oder der BundesprecherInnenrat, falls die zuständige Ebene die Anrufung des Schiedsgerichts verweigert, es beantragt.
(8) Alle Ordnungsmaßnahmen werden von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen; sie sind schriftlich zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des zuständigen Landesschiedsgerichts bzw. des Bundesschiedsgerichts möglich. Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landesschiedsgerichtes ist beim Bundesschiedsgericht möglich.
(9) An der politischen Willensbildung kann sich die Ökologische Linke auch durch Teilnahme an Wahlen beteiligen. Damit dies kein Automatismus wird, ist von der zuständigen Mitglieder- bzw. Delegiertenkonferenz in jedem Einzelfall über eine Beteiligung an Parlamentswahlen zu entscheiden. Dafür ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bundesweite Wahlbeteiligungen der Ökologischen Linken müssen mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Eine Beteiligung an Regierungen und anderen Exekutivorganen oder regierungsähnlichen Formen (z.B. Tolerierung), gleich ob auf kommunaler, regionaler oder überregionaler Ebene, ist ausgeschlossen. Verstöße gegen Satz 5 haben die sofortige Einleitung eines Ausschlußverfahrens gemäß dieser Satzung zur Folge.
§ 5
Programm
(1) Die Programme der Ökologischen Linken gliedern sich in zwei Teile. Der erste Teil ist das Programm im engeren Sinne (gemäß § 1 des Parteiengesetzes) und muß sich innerhalb der Grundsätze dieser Satzung (§ 1) bewegen. Dieser Teil ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens der Ökologischen Linken. Er ist als solcher verbindliche Handlungsgrundlage für die Organe der Organisation und soll die Arbeit von Fraktionen bestimmen.
(2) In einem zweiten Teil können verschiedene, bei der Ökologischen Linken vorhandene Strömungen ihre zusätzlichen bzw. abweichenden Auffassungen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit bekanntmachen. Auch dieser Teil bewegt sich im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung. Bei Veröffentlichungen des Programms oder von Teilen daraus sind die entsprechenden Passagen des zweiten Teils in gleicher Form mitzuveröffentlichen.
(3) In den zweiten Teil des Programms sind die Anträge aufzunehmen, die bei der Abstimmung über Anträge zum Programm mehr als 20 % der Stimmen erhielten, wenn dies von den AntragstellerInnen gewünscht wird. Diese Regelung ist auch auf Wahlplattformen, Grundsatzerklärungen und vergleichbare politische Beschlüsse der Bundeskonferenz anzuwenden.
§ 6
Gliederung
(1) Die Ökologische Linke gliedert sich in Landes- und Kreisverbände. Regional- und Ortsverbände können auf Beschluß des nächst höheren Gliederungsverbands gebildet werden. Regionalverbände können auch als Zusammenschluß mehrerer Kreisverbände entstehen. Der räumliche Geltungsbereich der Regionalverbände muß sich nicht mit entsprechenden staatlichen Gliederungen (z.B. Bezirke) decken.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Landesverbände deckt sich mit der entsprechenden politischen Gliederung. Im Stadium des Aufbaus der Ökologischen Linken können Kreisverbände auch das Gebiet mehrerer entsprechender politischer Kreise umfassen. Kreisverbände müssen mindestens sieben Mitglieder umfassen, Ortsverbände mindestens drei Mitglieder.
(3) Die Orts-, Kreis-, Regional- und Landesverbände haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie auf ihrer jeweiligen Ebene. Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mitgliederkonferenzen. Die Entscheidungen der jeweiligen Ebene dürfen den programmatischen und den basisdemokratischen Grundsätzen und Zielen der Partei nicht widersprechen.
§ 7
Organe
(1) Organe im Sinne des PartG sind
- die Bundeskonferenz
- der Bundeskoordinationsrat
- der BundessprecherInnenrat
- die überregionalen Projektbereiche.
(2) Die Organe der Untergliederungen werden durch deren Satzung festgelegt.
(3) Alle Organe, Kommissionen und Ausschüsse aller Ebenen sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen (Mindestparität). Ausgenommen hiervon sind Projektbereiche für Schwule.
(4) Die Sitzungen von Organen und Gremien aller Ebenen der Ökologischen Linken tagen öffentlich, Anwesende haben Rede- und Antragsrecht, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Öffentlichkeit der Sitzungen erstreckt sich nicht auf Personen, die dem BND, Verfassungsschutzämtern, dem MAD, dem BGS, der Polizei oder Staatsanwaltschaften zuarbeiten oder in deren Auftrag tätig sind.
(5) Mitglieder von Organen können nicht gleichzeitig einem anderen Organ mit Ausnahme der Mitgliederkonferenzen und den Projektbereichen angehören.
(6) Mitglieder von SprecherInnenräten, Schiedsgerichten und RechnungsprüferInnen aller Ebenen können nur Mitglieder der Ökologischen Linken sein.
(7) MandatsträgerInnen der Ökologischen Linken in Europa-, Bundes-, Landes- oder Kreisparlamenten können nicht Mitglieder von Organen mit Ausnahme der Mitgliederkonferenzen und der Projektbereiche sein oder bleiben. Sie können frühestens zwei Jahre nach Ablauf ihres Mandates zu Organen kandidieren.
(8) Mitglieder der Organisation, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesverband, einem Landes- oder einem Kreisverband oder einer Parlamentsfraktion dieser Ebenen stehen, können nicht Mitglieder von SprecherInnen- oder Koordinationsräten werden.
(9) Mitglieder von SprecherInnen- oder Koordinationsräten dürfen keine bezahlten Aufsichtsratsposten oder Beraterverträge ausüben.
§ 8
Frauenstatut
(1) Wahlen
Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, daß getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlkonferenz über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlkonferenz haben diesbezüglich gemäß Absatz 2 ein Vetorecht. Um auch bei Rotation innerhalb einer Legislaturperiode die Parität zu wahren, soll der hintere Teil einer Wahlliste überproportional mit Frauen besetzt werden. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Vetorecht
Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, wird auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Konferenz eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Abstimmungsergebnisse von einander abweichen, entscheiden die Frauen abschließend in einer getrennten Abstimmung.
(3) Durchführung von Bundeskonferenzen
Das Präsidium wird paritätisch besetzt. Das Präsidium teilt sich die Diskussionsleitung entsprechend den Grundsätzen der Mindestparität. Es hat dabei ein Verfahren zu wählen, das das Recht der Frauen auf die Hälfte der Redebeiträge gewährleistet, z.B. durch die Führung getrennter Redelisten.
(4) Eigenständige Strukturen
Bundesfrauenkonferenzen der Ökologischen Linken können mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Hierfür sind erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Projektbereich Frauen bereitet die Frauenkonferenz in Zusammenarbeit mit interessierten Frauen(-gruppen) vor.
(5) Einstellungspraxis
Die Ökologische Linke hat als Arbeitgeberin auf die Gleichstellung unter Männern und Frauen zu achten. Daher werden alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt eingestellt, bis mindestens die Parität erreicht ist.
§ 9
Die Bundeskonferenz
(1) Die Bundeskonferenz findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegierten werden auf Mitgliederkonferenzen der Kreisverbände gewählt. Die Vorschriften dieser Satzung (Mindestparität, Minderheitsschutz u.ä.) sind hierbei einzuhalten. Auch Nichtmitglieder können als Delegierte gewählt werden.
(2) Der Schlüssel für die Ermittlung der Delegiertenzahl wird durch die Bundeskonferenz beschlossen, wobei für jeden Kreisverband mindestens zwei Delegiertenmandate zu gewährleisten sind (Grundmandat).
(3) Die Einberufung der Bundeskonferenz erfolgt durch den Bundeskoordinationsrat acht Wochen (Poststempel) vorher durch schriftliche Einladung der gewählten Delegierten mit einer vorläufigen Tagesordnung.
(4) Die Bundeskonferenz ist oberstes Organ der Ökologischen Linken. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. Die Beschlußfassung über
a) den Rechenschaftsbericht des BundessprecherInnenrats,
b) den Rechnungsprüfungsbericht und
c) die Entlastung des BundessprecherInnenrats,
2. die Wahl des BundessprecherInnenrats, der Bundesschiedsgerichte und zweier RechnungsprüferInnen,
3. die Beschlußfassung über die Satzung und die Grundsätze der Ökologischen Linken (§ 1), die Programme und die Schiedsgerichtsordnung,
4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und eine den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechende Finanzordnung,
5. die Aufteilung des Beitrags- und nicht gebundenen Spendenaufkommens sowie eventueller Wahlkampfkostenrückerstattungen aus Bundes- und Europawahlen zwischen den Landesverbänden und dem Bundesverband,
6. die Beschlußfassung über ein Verfahren zur Wahl von Delegierten für die Bundeskonferenz,
7. Die Wahl von angestellten gleichberechtigten BundesschäftsführerInnen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl für die Dauer von zwei Jahren ist mit der Mehrheit von zwei Dritteln möglich,
8. die Beschlußfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und
9. die Beschlußfassung über die Auflösung der Organisation oder die Verschmelzung mit einer anderen Organisation.
(5) Eine außerordentliche Bundeskonferenz ist einzuberufen
1. auf Beschluß der ordentlichen Bundeskonferenz oder des Bundeskoordinationsrats,
2. auf mit 2/3 Mehrheit gefaßten Beschluß des BundessprecherInnenrats,
3. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder eines Zehntels der Kreisverbände und
4. auf Antrag von zwei Landeskonferenzen.
(6) Anträge, die auf der Bundeskonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen (Poststempel) vor der Konferenz dem BundessprecherInnenrat vorliegen. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Konferenz sollen die Anträge an die Kreisverbände bzw. an die Delegierten und an die Mitglieder, die dies schriftlich beantragen, verschickt werden. Antragsberechtigt sind die Konferenzen aller Gliederungsebenen, der Bundeskoordinationsrat, die Projektbereiche sowie 10 Personen (auch Nichtmitglieder), die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Konferenz sind möglich, wenn ihrer Behandlung von der Mehrheit der Delegierten zugestimmt wird.
(7) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundeskonferenz sind zu protokollieren und außer von den ProtokollführerInnen von mindestens zwei KonferenzleiterInnen zu unterzeichnen.
§ 10
Der Bundeskoordinationsrat
(1) Der Bundeskoordinationsrat ist das oberste Organ zwischen den Bundeskonferenzen; seine Beschlüsse sind für den BundessprecherInnenrat bindend. Er tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
(2) Der Bundeskoordinationsrat besteht aus je zwei Delegierten der Landesverbände, die von Landeskonferenzen zu wählen sind, sowie bis zu acht stimmberechtigten Delegierten des SprecherInnenrats der Projektbereiche, die aus der Mitte dieses SprecherInnenrats zu wählen sind.
(3) Der Bundeskoordinationsrat wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder eines Geschäftsführenden Ausschusses des Bundeskoordinationsrats. Diese sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine Aufwandspauschale erhalten, wenn die Bundeskonferenz dies in einer Entschädigungsordnung beschließt.
(4) Die Delegierten im Bundeskoordinationsrat sind dem jeweiligen Landeskoordinationsrat und der Landeskonferenz schriftlich rechenschaftspflichtig. Das Abstimmungsverhalten ist im Protokoll des Bundeskoordinationsrats nach Ländern getrennt auszuweisen. Jeweils ein/e Delegierte/r soll mit beratender Stimme dem jeweiligen LandessprecherInnenrat angehören.
§ 11
Der BundessprecherInnenrat
(1) Der BundessprecherInnenrat besteht aus neun Mitgliedern und den zwei Mitgliedern des Geschäftsfüh-renden Ausschusses des Bundeskoordinationsrats. Der BundessprecherInnenrat ist Bundesvorstand im Sinne des PartG. Bei der Wahl der Mitglieder soll eine angemessene Vertretung der Regionen berücksichtigt werden. Die Mitglieder werden nach dem rotierenden System gewählt, d.h. die Hälfte der Mitglieder ist jedes Jahr neu zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Bei Neuwahl des gesamten SprecherInnen rats, entscheidet das Los darüber, wessen Amtszeit nur ein Jahr beträgt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich, eine weitere Wahl frühestens zwei Jahre nach Ende der letzten Amtszeit. Die Wiederwahlbeschränkung kann mit Dreiviertelmehrheit der Bundeskonferenz aufgehoben werden.
(2) Der BundessprecherInnenrat vertritt den Bundesverband gem. § 26 Abs. 2 BGB, im Innenverhältnis sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Die Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt gemäß einer Fachaufteilung unter den Vorstandsmitgliedern. Bei allgemeinpolitischen Stellungnahmen sind abweichende Meinungen gleichberechtigt gegenüber der Öffentlichkeit darzustellen.
(3) Die Mitglieder des BundessprecherInnenrat können jederzeit durch die Bundeskonferenz mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrags.
(4) Die Mitglieder des BundessprecherInnenrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine Aufwandspauschale erhalten, wenn die Bundeskonferenz dies in einer Entschädigungsordnung beschließt.
(5) Der Bundesfinanzmensch (Bundesschatzmeister im Sinne des PartG) wird in einem getrennten Wahlgang gewählt. Die weiteren Mitglieder des BundessprecherInnenrat werden in zwei getrennten Blockwahlverfahren gewählt, wovon in einem ausschließlich Frauen kandidieren dürfen.
§ 12
Die überregionalen Projektbereiche
(1) Die überregionalen Projektbereiche setzen sich aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichberechtigt zusammen. Es sollen besonders InteressentInnen aus überregionalen Bewegungen, Fachinstitutionen u.ä. in die Arbeit einbezogen werden. Die überregionalen Projektbereiche dienen im Rahmen der Beschlüsse der Bundeskonferenz der Weiterentwicklung der programmatischen Grundlagen der Organisation und der fachlichen Zusammenarbeit mit interessierten Personen und Institutionen außerhalb der Ökologischen Linken.
(2) Für den Tagungsaufwand (Aufwandshaushalt) und für die fachliche Arbeit (Aktionshaushalt) sind Mittel im Bundeshaushalt der Organisation vorzusehen.
(3) Mitglieder und Nichtmitglieder sind in den überregionalen Projektbereichen gleichberechtigt, sie haben aktives und passives Wahlrecht für die ProjektbereichssprecherInnen. Die überregionalen Projektbereiche erarbeiten eigenständig Diskussions- und Informationsmaterial und führen Fachtagungen durch. Sie informieren selbständig die Öffentlichkeit über ihre Arbeit. Gegen Projekte eines überregionalen Projektbereichs kann der Bundeskoordinationsrat mit 2/3-Mehrheit ein Veto einlegen. Gegen ein solches Veto kann der überregionale Projektbereich bei der Bundeskonferenz Einspruch einlegen. Die Bundeskonferenz entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
(4) Jeder überregionale Projektbereich hat zwei ehrenamtliche SprecherInnen, die die Arbeit des Projektbereichs innerhalb der Ökologischen Linken und in der Öffentlichkeit vertreten. Sie können eine Aufwandspauschale erhalten, wenn die Bundeskonferenz dies in einer Aufwandsentschädigungsordnung beschließt.
(5) Die SprecherInnen der überregionalen Projektbereiche bilden den Projektbereichs-SprecherInnenrat. Dieser wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtlich arbeitende KoordinatorInnen. Die KoordinatorInnen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten, wenn die Bundeskonferenz dies in einer Entschädigungssatzung beschließt.
(6) Der Projektbereichs-SprecherInnenrat wählt aus seiner Mitte bis zu acht VertreterInnen in den Bundeskoordinationsrat.
(7) Die Anerkennung eines überregionalen Projektbereichs erfolgt durch Beschluß der Bundeskonferenz. Weitere Regelungen (thematische Aufteilung u.ä.) trifft der Projektbereichs-SprecherInnenrat. Im Rahmen des durch die Bundeskonferenz beschlossenen Haushaltes verwaltet der Projektbereichs-SprecherInnenrat die Mittel selbst. Er stellt jährlich einen Aktionshaushalt auf, in dessen Rahmen die überregionalen Projektbereiche ihre Tätigkeit selbständig durchführen.
(8) Es können Strömungen in der Organisation gebildet werden. Wenn eine Strömung gegenüber dem BundessprecherInnenrat darlegt, daß sich mindestens 5% der Mitglieder gegenüber dem BundessprecherInnenrat der Strömung zurechnen, sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden, wobei hierfür zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt vorzusehen sind. Der Nachweis ist alle drei Jahre zu führen. Frühestens 6 Monate nach dem letzten Nachweis kann ein außerordentlicher Nachweis durch eine Bundeskonferenz oder mit 2/3-Mehrheit des Bundeskoordinationsrats verlangt werden, der zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Die Sitzungen der Strömungen sind öffentlich.
§ 13
Schiedsgerichte
(1) Beim Bundesverband und bei den Landesverbänden bestehen Schiedsgerichte. Deren Aufgabe ist Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Organen oder zwischen Organen und Mitgliedern nach Maßgabe dieser Satzung zu schlichten oder zu entscheiden.
(2) Mitglieder von Schiedsgerichten dürfen keinem SprecherInnen- bzw. Koordinationsrat der Ökologischen Linken angehören oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen oder ein Mandat ausüben. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.
(3) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier BeisitzerInnen. Der/die Vorsitzende und die zwei BeisitzerInnen sowie zwei StellvertreterInnen werden von der Bundeskonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Eine weitere Wahl ist erst nach Ablaufs von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Bundesschiedsgericht möglich. Mit Dreiviertelmehrheit der Bundeskonferenz kann die Wiederwahlbeschränkung aufgehoben werden. Je eineN weitereN BeisitzerIn benennen von Fall zu Fall die streitenden Parteien. EineR der gewählten BeisitzerInnen wird von der Bundeskonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt. Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Bundesschiedsordnung.
(4) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,
2. Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesverband und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden, zwischen Gebietsverbänden, die nicht dem gleichen Landesverband angehören sowie zwischen Organen der genannten Verbände,
3. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane,
4. die Bestimmung eines Landesschiedsgerichts, wenn das an sich zuständige Landesschiedsgericht nach Feststellung des Bundesschiedsgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
(5) Die Landesschiedsgerichte entscheiden im Rahmen dieser Satzung in allen Fällen, in denen das Bundesschiedsgericht nicht zuständig ist.
§ 14
Beschlußfähigkeit der Organe
(1) Organe des Bundesverbands sind beschlußfähig, wenn zu ihrer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Bundeskonferenzen sind beschlußfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen wurde sowie wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bundeskonferenzen, die als Mitgliederkonferenzen durchgeführt werden, sind beschlußfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Überregionale Projektbereiche sind beschlußfähig, wenn zu ihrer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 15
Wahlverfahren
(1) Bei Wahlen zu Organen und zu Delegierten für den Bundeskoordinationsrat kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die Wahlen von WahlbewerberInnen sind geheim durchzuführen.
(2) Bei Wahlen ist außerhalb des Blockwahlverfahrens gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Blockwahlverfahren gelten als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält und von mehr als 20 % der abstimmungsberechtigten Anwesenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleiche Ämter aller Ebenen der Ökologischen Linken werden unter Beachtung von § 7 Abs. 3 in einem Wahlgang durchgeführt. Zur besseren Vertretung von Minderheiten wird dabei die Zahl der abzugebenen Stimmen auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden BewerberInnen beschränkt (Minderheitsschutz).
§ 16
Finanzordnung
Die Finanzordnung, Anhang 1 der Satzung, ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 17
Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrag sein.
§ 18
Auflösung
Über die Auflösung oder Verschmelzung der Ökologischen Linken entscheidet die Bundeskonferenz mit 3/4-Mehrheit, sie kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Die Bundeskonferenz beschließt über das Verfahren zur Durchführung einer solchen Urabstimmung. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Über die Verwendung eventuell verbleibenden Vermögens entscheidet die Bundeskonferenz.
§ 19
Übergangsregelung
Sollten in dieser Satzung benannte Organe nicht oder noch nicht bestehen, so werden deren satzungsmäßigen Aufgaben durch das entsprechende Organ der nächst höheren Gliederungsebene wahrgenommen. Ist bei einer Bundeskonferenz der DelegiertInnenschlüssel auf eineR DelegierteR pro Mitglied festgelegt, ist hierbei die Mindestquotierung aufgehoben.
Diese Satzung wurde am 8. Dezember auf dem 2. Teil der Gründungskonferenz am 6.-8. Dezember 1991 in Frankfurt am Main verabschiedet, auf der außerordentlichen Bundeskonferenz am 18. Juli 1992 in Bielefeld, auf der Bundeskonferenz am 12.-14. März 1993 in Göttingen, auf der Bundeskonferenz vom 30. November bis 1. Dezember 1996 in Köln und auf der Bundeskonferenz vom 7. bis 8. Dezember 2002 in Köln in geänderter Fassung beschlossen.